Die Meisterpflicht für Zukunfts- und Qualitätssicherung

Die Meisterpflicht für Zukunfts- und Qualitätssicherung

Seit dem 1. Januar 2020 ist für zwölf Gewerke die Meisterpflicht wieder eingeführt. Erst 2004 wurden 53 Handwerksberufe für zulassungsfrei erklärt, um mehr Betriebsgründungen zu fördern und mehr Arbeitsplätze zu schaffen. Jetzt ist diese Marktzugangsbeschränkung für 12 Gewerke wieder zurückgeführt. Was hat es damit auf sich, für welche Gewerke gilt die Meisterpflicht zukünftig wieder und was bedeutet das für bestehende Betriebe ohne Meister und für die Verbraucher?

Seit wann gibt es Handwerksberufe mit Meisterpflicht?

Marktzugangsbeschränkungen kennt man schon aus dem Mittelalter. In der Zeit wurden Zulassungen für Handwerksbetriebe und Meisterstellen bereits begrenzt. Diese Marktzugangsbeschränkung regelte bereits in dieser Zeit einen zu starken Wettbewerb und sicherte die Qualität des Handwerks. Seitdem wurden Marktzugangsbeschränkungen in Deutschland immer wieder aufgehoben und wieder eingeführt. Seit Ende des 19. Jahrhunderts ist der Meistertitel Grundlage für das Ausbilden von Lehrlingen und seit 1935 gilt der Meisterbrief als Voraussetzung für die Selbstständigkeit.

Was bringt eine Meisterpflicht im Handwerk?

Frau hält Schild mit Qualität von Meisterhand

Für das Ausführen von Tätigkeiten im Handwerk sind fachspezifische Kenntnisse nötig. Ohne das Erlangen der beruflichen Qualifikation ist ein Handwerksberuf trotz Talent und Fähigkeiten nicht für alle Tätigkeiten durchführbar. Um Handwerksarbeiten professionell auszuüben, muss eine Gesellenprüfung erfolgreich abgeschlossen werden. Aber warum reicht diese dann nicht aus?

Um sich im erlernten Handwerksberuf selbstständig zu machen und Lehrlinge auszubilden ist in vielen Gewerken der Meistertitel Pflicht. Darüber hinaus spricht ein Meistertitel für eine bessere Qualität, welche somit auch einen besseren Verbraucherschutz bietet. Ein Meisterbrief verbessert die Qualität der handwerklichen Arbeit und wirkt sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit aus. Eine gute Qualifikation wirkt sich immer positiv auf die Arbeitsresultate aus und ist wichtig für die Verbraucher.

Ein wesentliches Argument für die Meisterpflicht ist zudem, dass das Prädikat sehr gute Fachkenntnisse an Auszubildende vermitteln zu können, die Zukunft für neue Fachkräfte ebnet. Gerade das Handwerk klagt über Fachkräftemangel. Die Rechnung der Gegner, dass die Abschaffung der Meisterpflicht mehr Fachkräfte hervorbringt, ist nicht aufgegangen. Eine konstante Fachkräftesicherung durch eine kompetent vermittelte Ausbildung ist von Meisterbetrieben eher zu leisten, als von Betrieben ohne Ausbildungsberechtigung.

Für welche Handwerksberufe ist die Meisterpflicht wieder eingeführt?

Eine Meisterpflicht ist für Handwerksgewerke gültig, die Tätigkeiten ausüben, bei denen gesundheitliche Risiken oder Gefahren für das Leben Dritter entstehen können. Es wird  zwischen zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A) und zulassungsfreien Handwerksberufen (Anlage B1/B2) unterschieden. Unter Anlage B2 fallen die handwerksähnlichen Gewerke wie Bodenleger, Holz- und Bautenschutz oder Betonbohrer. In Handwerksberufen, die unter die Anlage A fallen, muss der Inhaber oder ein Betriebsangestellter einen Meisterbrief nachweisen.

Für folgende 12 Gewerke gilt seit 01.01.2020 die Meisterpflicht wieder:

  • Behälter- und Apparatebauer
  • Betonstein- und Terrazzohersteller
  • Böttcher
  • Drechsler und Holzspielzeugmacher
  • Estrichleger
  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  • Glasveredler
  • Orgel- und Harmoniumbauer
  • Parkettleger
  • Raumausstatter
  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller

Meister bei der Arbeit

Gewerke der Anlage A mit Meisterpflicht als Vorraussetzung zur Betriebsgründung:

  • Boots- und Schiffbauer
  • Brunnenbauer
  • Büchsenmacher
  • Chirurgiemechaniker
  • Dachdecker
  • Elektromaschinenbauer
  • Elektrotechniker
  • Feinwerkmechaniker
  • Fleischer
  • Friseure
  • Gerüstbauer
  • Glasbläser und Glasapparatebauer
  • Glaser
  • Hörakustiker
  • Informationstechniker
  • Installateur und Heizungsbauer
  • Kälteanlagenbauer
  • Karosserie- und Fahrzeugbauer
  • Klempner
  • Konditor
  • Kraftfahrzeugtechniker
  • Landmaschinenmechaniker
  • Maler und Lackierer
  • Maurer und Betonbauer
  • Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik
  • Metallbauer
  • Ofen- und Luftheizungsbauer
  • Orthopädieschuhmacher
  • Orthopädietechniker
  • Schornsteinfeger
  • Seiler
  • Steinmetz und Steinbildhauer
  • Straßenbauer
  • Stuckateure
  • Tischler
  • Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
  • Zahntechniker
  • Zimmerer
  • Zweiradmechaniker

Was passiert mit bestehenden Handwerksbetrieben?

Wer sich mit einem Handwerk, welches ab Januar 2020 wieder zulassungspflichtig wurde, nach 2004 selbstständig gemacht hat, muss durch das neue Gesetz mit keinen Auswirkungen rechnen. Für diese Betriebe gilt ein Bestandsschutz und die Möglichkeit, den Geschäftsbetrieb ohne Meistertitel fortzuführen.  Die Meisterpflicht gilt nur für ab 2020 neugegründete Handwerksbetriebe.

Bereits bestehende Betriebe, die durch den Bestandsschutz keinen Meistertitel vorweisen müssen, sollten jedoch bedenken, dass zunehmend Betriebe mit einem Meistertitel Wettbewerbsvorteile haben. Nach wie vor gilt der Meistertitel bei vielen Verbrauchern als ein Qualitätsmerkmal.

Für welche Handwerksberufe gibt es keine Meisterpflicht?

  1. Bogenmacher
  2. Brauer und Mälzer
  3. Buchbinder
  4. Drucker
  5. Edelsteinschleifer und -graveure
  6. Feinoptiker
  7. Flexografen
  8. Fotografen
  9. Galvaniseure
  10. Gebäudereiniger
  11. Geigenbauer
  12. Glas- und Porzellanmaler
  13. Gold- und Silberschmiede
  14. Graveure
  15. Handzuginstrumentenmacher
  16. Holzbildhauer
  17. Holzblasinstrumentenmacher
  18. Keramiker
  19. Klavier- und Cembalobauer
  20. Korb- und Flechtwerkgestalter
  21. Kürschner
  22. Maßschneider
  23. Metall- und Glockengießer
  24. Metallbildner
  25. Metallblasinstrumentenmacher
  26. Modellbauer
  27. Modisten
  28. Müller
  29. Sattler und Feintäschner
  30. Schneidwerkzeugmechaniker
  31. Schuhmacher
  32. Segelmacher
  33. Siebdrucker
  34. Textilgestalter
  35. Textilreiniger
  36. Uhrmacher
  37. Vergolder
  38. Wachszieher
  39. Weinküfer
  40. Zupfinstrumentenmacher

Für alle handwerksähnlichen Gewerbe der Anlage B2 ändert sich ab 01.01.2020 nichts.

Weitere Informationen zur Meisterpflicht:

Änderung der Handwerksverordnung

Archiv Branchen & Gewerke