Wissenswertes zur Absicherung von Baustellen

Wissenswertes zur Absicherung von Baustellen

Grundsätzlich unterliegen alle Baustellen im Bereich des Straßenverkehrs der Verkehrssicherungspflicht. Diese müssen entsprechend abgesichert sein, um Schadenersatzansprüchen vorzubeugen. Die Absicherung der Baustelle dient dabei sowohl dem Schutz der Arbeiter als auch der Sicherung nach außen hin.

Welche Baustellen müssen abgesichert werden?

Für Baustellen, die über die Tageshelligkeit hinaus bestehen und sich wesentlich auf den Straßenverkehr auswirken, ist die Erstellung eines Verkehrszeichenplanes verbindlich vorgeschrieben. Dieser Plan beinhaltet die Auswahl der vorgesehenen Verkehrszeichen und Markierungen sowie deren Positionierung. Der Verkehrszeichenplan ist der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Plan dient als Grundlage für die verkehrsrechtliche Anordnung. Je nach Region sind Behörden zuständig wie:

  • Ordnungsamt
  • Polizei
  • Straßenbauamt
  • Straßenverkehrsbehörde

Von dem angeordneten Verkehrszeichenplan durch die Behörde darf nicht abgewichen werden. Sind Änderungswünsche aufgrund von Gefährdung der Mitarbeiter nötig, kann der Bauunternehmer widersprechen und eine neue Lösung mit den Behörden erarbeiten. Für kurzfristige Baustellen, wie sie häufig bei Dachdeckern auftreten, kann sich eine Jahresgenehmigung eingeholt werden. Die Jahresgenehmigung ermöglicht im Voraus die Vereinbarung einfacher Verkehrszeichenpläne.

Was ist wichtig bei der Verkehrssicherung?

Bei der Absicherung von Baustellen ist es wichtig, dass Fußgänger, Radfahrer, Arbeiter als auch der fließende Straßenverkehr geschützt sind. Dabei ist die Planung im Vorfeld wesentlich. Der Fachverband Fußverkehr Deutschland FUSS e.V. hält eine Reduzierung der regulären Mindestgehwegbreite von 2,20 auf 1,70 Meter in Baustellenbereichen für vertretbar. Nur bei sehr kurzen Baustellen-Umgehungen von bis zu 15 Metern wird eine Reduzierung auf 1,30 als akzeptabel angesehen. Eine Mindest-Durchgangshöhe von mindestens 2,25 Metern sollte zudem gegeben sein. Damit eine Baustelle ideal abgesichert ist, sind die nachstehenden Faktoren zu beachten:

  • Genügend Platz für die Bauarbeiten
  • Sicherheit für Fußgänger, Radfahrer und den fließenden Straßenverkehr
  • Sicherheit für die Bauarbeiter
  • Verkehrsbehinderung so gering wie möglich halten

Sicherheitsabstände beachten

Damit ein Schutz der Mitarbeiter auf Straßenbaustellen gegeben ist,  ist eine Trennung mit Sicherheitsabstand zum fließenden Verkehr notwendig. Dadurch wird die gegenseitige Gefährdung zwischen dem vorbeifahrenden Verkehr und den daneben arbeitenden Beschäftigten gemindert. Der erforderliche Mindestabstand ist abhängig von der gefahrenen Höchstgeschwindigkeit und der Straßen- und Umgebungsbeschaffenheit.

Mindestabstände zum fließenden Verkehr in längerfristigen Baustellen

zugelassene Höchstgeschwindigkeit in der Baustelle
30 km/h 40 km/h 50 km/h 60 km/h 80 km/h 100 km/h
Verkehrsleitkegel
Leitwand
Leitbake (1000 x 250 mm, 750 x 187,5 mm)
30 cm 40 cm 50 cm 70 cm 90 cm *
Leitbake (500 x 125 mm)
Leitschwelle
Leitbord
50 cm 60 cm 70 cm 90 cm 110 cm *
Fahrzeug-Rückhaltesystem 30 cm 40 cm 50 cm 60 cm 80 cm 100 cm

* Ab Höchstgeschwindigkeiten von 100 km/h ist der Einsatz von Fahrzeug-Rückhaltesystemen Vorschrift.

Mindestabstände zum fließenden Verkehr in kurzfristigen Baustellen 

zugelassene Höchstgeschwindigkeit in der Baustelle 
30 km/h 40 km/h 50 km/h 60 km/h 80 km/h 100 km/h 120 km/h
Leitwand
Leitkegel
Leitbake*
30 cm 40 cm 50 cm 70 cm 90 cm 110 cm 130 cm
Leitbake**
Leitschwelle
Leitbord
50 cm 60 cm 70 cm 90 cm 110 cm 130 cm 150 cm

*(1000 x 250 mm, 750 x 187,5 mm)
**(500 x 125 mm)

Wie muss bzw. kann abgesichert werden?

Weiß/orange leuchtende Leitkegel

Mit Verkehrsleitkegeln, Leitbaken, Leitschwellen, -wände, -borde und Absperrband, auch Flatterband genannt, sind Einsatzorte und Gefahrenstellen abzusichern. Absperrband aus dünnem Kunststoff kann leicht reißen und ist daher nicht für alle Absperrmaßnahmen geeignet. Dort, wo Flatterband nicht ausreicht, können Absperrgitte, Bauzäunde, Leitbarrieren wie Kegel, Baken und Schwellen zum Einsatz kommen. Zudem sind bei Straßenbaustellen weitere technische Schutzmaßnahmen wie Fahrzeugrückhaltesysteme zur Minimierung der Gefährdungen einzusetzen. Bei Baustellen, die über die Tageslichtdauer hinaus bestehen, müssen die Gefahrenstellen zusätzlich mit Warnbeleuchtung abgesichert sein.

Welches Absperrband für welchen Zweck?

Grundsätzlich muss das Flatterband der Arbeitsrichtlinie A1.3 entsprechen. Die Farbspezifikationen sind in der DIN 4844-1 und der DIN 5381 aufgeführt. Das Breitenverhältnis der Streifen muss laut Richtlinie 1:1 betragen. Die Streifen sind demzufolge im 45°-Winkel angeordnet. Das weiß-rote Absperrband wird weit verbreitet eingesetzt. Es handelt sich hierbei um gut sichtbares Flatterband aus Kunststoff. Es reflektiert nicht. Dieses flexibel einsetzbare Absperrband ist recht reißfest und witterungsbeständig und lässt sich einfach wieder entfernen. Allerdings ist es nur für Absperrungen bei Tageslicht geeignet.

Gelb-schwarzes Absperrband besteht aus dem gleichen Material. Es unterscheidet sich nur in der Farbgebung. Laut ASR A1.3 ist das schwarz-gelbe Absperrband für ständige Hindernisse und Gefahrenstellen vorgesehen und zu verwenden. Es kann somit vor ständig drohenden Gefahren, etwa an bestimmten Stellen in der Werkstatt oder in Industriehallen warnen. Beispiele für solche Stellen sind spitze oder niedrige Kanten, bei denen ein Anstoßen droht. Weiß-grünes Absperrband ist kein Bestandteil der ASR A1.3. Dennoch eignet es sich zur langfristigen oder temporären Absperrung.

Wo sind die Vorschriften bezüglich der Absicherung von Baustellen festgehalten und einzusehen?

Die  vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) eingeführte Rechtsverordnungen enthalten die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) [3] beinhaltet neben der allgemeinen Verkehrsregelung Vorgaben, die auf die Baustellensicherung anzuwenden sind. Danach dürfen „Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur“ unter ganz bestimmten Kriterien vorgenommen werden.

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